Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 121a Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/121a#abs-1 (1) Die Krankenkassen dürfen Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (§ 27a Abs. 1) nur erbringen lassen durch
denen die zuständige Behörde eine Genehmigung nach Absatz 2 zur Durchführung dieser Maßnahmen erteilt hat. Satz 1 gilt bei Inseminationen nur dann, wenn sie nach Stimulationsverfahren durchgeführt werden, bei denen dadurch ein erhöhtes Risiko von Schwangerschaften mit drei oder mehr Embryonen besteht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/121a#abs-2 (2) Die Genehmigung darf den im Absatz 1 Satz 1 genannten Ärzten oder Einrichtungen nur erteilt werden, wenn sie
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/121a#abs-3 (3) Ein Anspruch auf Genehmigung besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren geeigneten Ärzten oder Einrichtungen, die sich um die Genehmigung bewerben, entscheidet die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Bewerber nach pflichtgemäßem Ermessen, welche Ärzte oder welche Einrichtungen den Erfordernissen einer bedarfsgerechten, leistungsfähigen und wirtschaftlichen Durchführung von Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (§27a Abs. 1) am besten gerecht werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/121a#abs-4 (4) Die zur Erteilung der Genehmigung zuständigen Behörden bestimmt die nach Landesrecht zuständige Stelle, mangels einer solchen Bestimmung die Landesregierung; diese kann die Ermächtigung weiter übertragen.
Wird zitiert von 52 Entscheidungen zu § 121a SGB V →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 12.03.2010 – L 5 KA 3725/09 ER-B
- BSG, 05.06.2013 – B 6 KA 28/12 RSozialgerichtliches Verfahren - Rechtsstreit um die Genehmigung zur Erbringung reproduktionsmedizinischer Leistungen - paritätische Besetzung des Gerichts - Gewähr für eine leistungsfähige Durchführung von Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft - Nichtbestehen eines Bedarfs für reproduktionsmedizinische Leistungen - keine Beiladung der Zulassungsgremien - Beurteilung der Leistungsfähigkeit - Sachlage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung der letzten TatsacheninstanzZitiert von 8
- BSG, 05.06.2013 – B 6 KA 29/12 RVertragsärztliche Versorgung - Betrieb einer Zweigpraxis - Erbringung von Leistungen mit spezieller Genehmigung (hier: Reproduktionsmedizin) - Entscheidung zunächst über spezielle Genehmigung und dann über Betrieb der Zweigpraxis - Bewertung über Versorgungsverbesserung bzw -beeinträchtigung am Ort der Hauptpraxis - Beurteilungsspielraum der ZulassungsgremienZitiert von 26
- LSG NRW, 31.10.2012 – L 11 KA 50/10
- LSG Hessen, 08.06.2011 – L 4 KA 102/08Zitiert von 1
- BSG, 28.09.2005 – B 6 KA 60/03 RVertragsärztliche Versorgung: Unzulässigkeit der Befristung einer Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen nach § 121a SGB V Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 24
Zuletzt entschieden
- LSG Berlin-Brandenburg, 16.10.2024 – L 16 KR 101/22Zitiert von 1
- KG, 08.10.2024 – 5 U 132/21
- SG Hamburg, 24.07.2024 – S 3 KA 170/20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 121a SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 121a geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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17.03.2009 Ausfertigung
§ 121a eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I 534)
BGBl. 2009 I S. 534
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22.12.2006 Ausfertigung
§ 121a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I 3439)
BGBl. 2006 I S. 3439
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