Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 121a Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 51
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 12.03.2010 – L 5 KA 3725/09 ER-B
- BSG, 05.06.2013 – B 6 KA 28/12 RSozialgerichtliches Verfahren - Rechtsstreit um die Genehmigung zur Erbringung reproduktionsmedizinischer Leistungen - paritätische Besetzung des Gerichts - Gewähr für eine leistungsfähige Durchführung von Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft - Nichtbestehen eines Bedarfs für reproduktionsmedizinische Leistungen - keine Beiladung der Zulassungsgremien - Beurteilung der Leistungsfähigkeit - Sachlage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung der letzten TatsacheninstanzZitiert von 8
- BSG, 05.06.2013 – B 6 KA 29/12 RVertragsärztliche Versorgung - Betrieb einer Zweigpraxis - Erbringung von Leistungen mit spezieller Genehmigung (hier: Reproduktionsmedizin) - Entscheidung zunächst über spezielle Genehmigung und dann über Betrieb der Zweigpraxis - Bewertung über Versorgungsverbesserung bzw -beeinträchtigung am Ort der Hauptpraxis - Beurteilungsspielraum der ZulassungsgremienZitiert von 25
- LSG NRW, 31.10.2012 – L 11 KA 50/10
- LSG Hessen, 08.06.2011 – L 4 KA 102/08Zitiert von 1
- BSG, 28.09.2005 – B 6 KA 60/03 RZitiert von 22
Zuletzt entschieden
- LSG Berlin-Brandenburg, 16.10.2024 – L 16 KR 101/22Zitiert von 1
- KG, 08.10.2024 – 5 U 132/21
- SG Hamburg, 24.07.2024 – S 3 KA 170/20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 121a SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/121a#abs-1 (1) Die Krankenkassen dürfen Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (§ 27a Abs. 1) nur erbringen lassen durch
denen die zuständige Behörde eine Genehmigung nach Absatz 2 zur Durchführung dieser Maßnahmen erteilt hat. Satz 1 gilt bei Inseminationen nur dann, wenn sie nach Stimulationsverfahren durchgeführt werden, bei denen dadurch ein erhöhtes Risiko von Schwangerschaften mit drei oder mehr Embryonen besteht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/121a#abs-2 (2) Die Genehmigung darf den im Absatz 1 Satz 1 genannten Ärzten oder Einrichtungen nur erteilt werden, wenn sie
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/121a#abs-3 (3) Ein Anspruch auf Genehmigung besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren geeigneten Ärzten oder Einrichtungen, die sich um die Genehmigung bewerben, entscheidet die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Bewerber nach pflichtgemäßem Ermessen, welche Ärzte oder welche Einrichtungen den Erfordernissen einer bedarfsgerechten, leistungsfähigen und wirtschaftlichen Durchführung von Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (§27a Abs. 1) am besten gerecht werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/121a#abs-4 (4) Die zur Erteilung der Genehmigung zuständigen Behörden bestimmt die nach Landesrecht zuständige Stelle, mangels einer solchen Bestimmung die Landesregierung; diese kann die Ermächtigung weiter übertragen.